Umsatzsteuerreform in Bezug auf musikalische Bildung – Teil II – Verabschiedung Bundestag

Umsatzsteuerreform in Bezug auf musikalische Bildung

Der Bundestag hat am vergangenen Freitag, 18. Oktober 2024, das Jahressteuergesetzes 2024 in dritter Lesung beschlossen! Die Gute Nachricht – das Bescheinigungsverfahren für private Musiklehrende bleibt nun doch bestehen. Weiterhin ungewiss ist allerdings die Umsatzsteuerbefreiung für einige Musiklehrende.


Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG gilt für „die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen“.

Anders als ursprünglich im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 vorgesehen war, bleibt das Bescheinigungsverfahren erhalten. Die zuständige Landesbehörde muss bescheinigen, dass die o.g. Einrichtungen „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen“.

Steuerbefreit ist außerdem „Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird“. Der Begriff des Privatlehrers umfasst nur natürliche Personen.

Auch steuerbare Bildungsleistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, erbracht werden, fallen unter die Steuerbefreiung. Zu diesen Einrichtungen gehören insbesondere in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebene allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen und staatliche Hochschulen i. S. d. § 1 Hochschulrahmengesetz.

Umfang der begünstigten Leistungen wurde erweitert: Während bislang „Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten“ befreit waren, wird dies nun auf „Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen“ ausgedehnt.1

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  1. https://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/jahressteuergesetz-jstg-2024_190_634560.html (zugegriffen am 22.10.2024) ↩︎